Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Juli 2017
§ 4

§ 4 – Mitteilungen

(1) Die Strafverfolgungsbehörden und die Behörden, die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen sind, teilen bei Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 und 2 der Registerbehörde unverzüglich die in § 3 Absatz 1 bezeichneten Daten mit. § 30 der Abgabenordnung steht der Mitteilung von Entscheidungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d sowie nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d nicht entgegen. (2) Die Registerbehörde prüft die übermittelten Daten und sieht von einer Eintragung ab, wenn die Daten offensichtlich fehlerhaft sind. Stellt sich die Fehlerhaftigkeit erst nach der Eintragung heraus, berichtigt oder löscht die Registerbehörde die betroffenen Daten von Amts wegen. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Werden den Strafverfolgungsbehörden oder den Behörden, die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufen sind, Umstände bekannt, die einer weiteren Speicherung der übermittelten Daten im Wettbewerbsregister entgegenstehen, so haben sie die Registerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

Kurz erklärt

  • Strafverfolgungsbehörden müssen bestimmte Daten unverzüglich an die Registerbehörde weitergeben.
  • Die Registerbehörde prüft die übermittelten Daten auf Fehler und kann fehlerhafte Eintragungen vermeiden.
  • Wenn Fehler nach einer Eintragung entdeckt werden, korrigiert oder löscht die Registerbehörde diese Daten automatisch.
  • Behörden müssen die Registerbehörde informieren, wenn es Gründe gibt, die gegen die Speicherung der Daten im Wettbewerbsregister sprechen.
  • Bestimmte Vorschriften der Abgabenordnung stehen der Mitteilung von Entscheidungen nicht entgegen.