Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Juli 2017
§ 11

§ 11 – Rechtsweg

(1) Gegen Entscheidungen der Registerbehörde ist die Beschwerde zulässig. § 63 Absatz 1 Nummer 1 und 2, die §§ 64, 69, 70 Absatz 1 und 2, die §§ 71 bis 73 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 54 Absatz 2 Nummer 1 und 2, § 73 Absatz 3 und 4 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, die §§ 74, 75 Absatz 1 bis 3, § 76 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 4 bis 6 sowie § 171 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder normal die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. normal arabic Eine Rückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen. (3) Die Entscheidung über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, es sei denn, ein Beteiligter beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. § 65 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Gegen Entscheidungen der Registerbehörde kann Beschwerde eingelegt werden.
  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind anwendbar.
  • Das Beschwerdegericht entscheidet in der Regel durch einen Einzelrichter.
  • Bei besonderen Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung wird die Entscheidung im vollen Gericht getroffen.
  • Eine Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung erfolgen, es sei denn, ein Beteiligter fordert diese an.