§ 10 – Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung, um Folgendes zu regeln: die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für a) die Speicherung von Daten im Wettbewerbsregister, normal b) die Übermittlung von Daten an die Registerbehörde oder an Auftraggeber einschließlich des automatisierten Abrufverfahrens und normal c) die Kommunikation mit Unternehmen und natürlichen Personen, jeweils einschließlich Regelungen zur Identifizierung und Authentifizierung, sowie mit Stellen, die ein amtliches Verzeichnis führen, das den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entspricht, normal alpha normal die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben für die elektronische Kommunikation mit der Registerbehörde, normal Inhalt und Umfang der Daten nach § 3 Absatz 1 und der Mitteilung nach § 6 Absatz 3, normal ein von den Unternehmen zu verwendendes Standardformular für die Mitteilung nach § 3 Absatz 2, normal Anforderungen an den Inhalt der Mitteilung nach § 4 einschließlich eines von den mitteilungspflichtigen Stellen zu verwendenden Standardformulars sowie die Einzelheiten des Eintragungsverfahrens, normal nähere Bestimmungen zu den ergänzenden Informationen gemäß § 6 Absatz 6 Satz 1, normal Anforderungen an vom Antragsteller vorzulegende geeignete Gutachten und Unterlagen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2, insbesondere auch an die Zulassung von Systemen unabhängiger Stellen durch die Registerbehörde, mit denen geeignete Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Verfehlungen für die Zwecke des Vergabeverfahrens belegt werden können und normal den Gebührensatz und die Erhebung der Gebühr vom Kostenschuldner bei Erteilung der Auskunft nach § 5 Absatz 2 Satz 1 sowie die Erstattung von Auslagen. normal arabic
Kurz erklärt
- Die Bundesregierung erstellt eine Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
- Die Verordnung regelt die Speicherung und Übermittlung von Daten im Wettbewerbsregister.
- Es werden Anforderungen an die Kommunikation mit Unternehmen und Personen sowie an Datenschutzvorgaben festgelegt.
- Standardformulare für Mitteilungen und spezifische Anforderungen an Gutachten werden definiert.
- Die Verordnung legt auch Gebühren und deren Erhebung für Auskünfte fest.