Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juni 2004
§ 37
§ 37 – Öffentliche Stimmauszählung, Abstimmungsergebnis, Akten
(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. § 18 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Für die Niederschrift des Betriebswahlvorstands, die Bekanntmachung und die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.
Kurz erklärt
- Nach der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand die Stimmen sofort öffentlich.
- Die Regelungen aus § 18 Absatz 2 und 3 sind auch hier anwendbar.
- Der Betriebswahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahl.
- Es gibt eine Bekanntmachung der Ergebnisse.
- Die Vorschriften der §§ 20 bis 22 gelten auch für Akten zu Abberufungsanträgen.