Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 2004
§ 37

§ 37 – Öffentliche Stimmauszählung, Abstimmungsergebnis, Akten

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. § 18 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Für die Niederschrift des Betriebswahlvorstands, die Bekanntmachung und die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten gelten die §§ 20 bis 22 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Nach der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand die Stimmen sofort öffentlich.
  • Die Regelungen aus § 18 Absatz 2 und 3 sind auch hier anwendbar.
  • Der Betriebswahlvorstand erstellt eine Niederschrift über die Wahl.
  • Es gibt eine Bekanntmachung der Ergebnisse.
  • Die Vorschriften der §§ 20 bis 22 gelten auch für Akten zu Abberufungsanträgen.