Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. Juni 2004
§ 18

§ 18 – Öffentliche Stimmauszählung

(1) Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand öffentlich die Stimmen aus. (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Betriebswahlvorstand die Stimmzettel und zählt die auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. (3) Bei der Auszählung ist die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen. (4) (weggefallen)

Kurz erklärt

  • Nach der Stimmabgabe zählt der Betriebswahlvorstand die Stimmen sofort öffentlich.
  • Der Wahlvorstand öffnet die Wahlurne und nimmt die Stimmzettel heraus.
  • Die Stimmen für jeden Bewerber werden zusammengezählt.
  • Die Gültigkeit der Stimmzettel wird während der Auszählung überprüft.
  • Ein bestimmter Absatz wurde gestrichen.