Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Januar 2008
§ 12

§ 12 – Übergangsvorschriften

(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Fachwirt Tagungs-, Kongress- und Messewirtschaft/zur Fachwirtin Tagungs-, Kongress- und Messewirtschaft (IHK) sowie zum Fachwirt Messe-, Tagungs- und Kongresswirtschaft/zur Fachwirtin Messe-, Tagungs- und Kongresswirtschaft (IHK) können bis zum 31. Dezember 2011 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 8 Abs. 2 und 3 findet in diesem Fall keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2010 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

Kurz erklärt

  • Prüfungsverfahren für Fachwirte im Bereich Tagungs-, Kongress- und Messewirtschaft können bis zum 31. Dezember 2011 nach alten Regeln abgeschlossen werden.
  • Prüfungsteilnehmer können auf Antrag eine Wiederholungsprüfung nach der neuen Verordnung beantragen.
  • Bestimmte Regelungen (§ 8 Abs. 2 und 3) gelten in diesem Fall nicht.
  • Anmeldungen zur Prüfung können bis zum 30. Juni 2010 unter den alten Vorschriften erfolgen.
  • Dies betrifft sowohl Fachwirte als auch Fachwirtinnen in diesem Bereich.