§ 4c – Leistungen der Soldatenentschädigung
(1) Zum 1. Januar 2025 wird der Unfallversicherung Bund und Bahn die Erbringung der folgenden Leistungen übertragen: Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 und die Leistungen der Hilfsmittelversorgung nach den Kapiteln 3 bis 5 für alle früheren Soldatinnen und Soldaten nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, normal normal Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes für geschädigte Personen, die sich nicht im Wehrdienstverhältnis befinden, normal normal Leistungen der Wohnungshilfe nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und normal normal Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 des Soldatenentschädigungsgesetzes. normal normal normal arabic (2) Durch die Aufgabenübertragung nach Absatz 1 wird das Bundesministerium der Verteidigung nicht von seiner Verantwortung gegenüber den Betroffenen entbunden. (3) In den Verfahren nach Absatz 1 trifft die Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwaltungsentscheidung. Das Bundesministerium der Verteidigung ist gegenüber der Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Erbringung der in Absatz 1 genannten Leistungen fachlich weisungsbefugt. Insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung. (4) Das Bundesministerium der Verteidigung unterstützt die Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben. (5) Aus dem Einzelplan 14 des Bundeshaushaltsplans werden der Unfallversicherung Bund und Bahn erstattet: die laufenden Leistungsausgaben und Verwaltungskosten, normal normal die Kosten der Einrichtung der informationstechnischen Systeme und Schnittstellen sowie weitere Kosten, die zur Vorbereitung der Leistungserbringung nach Absatz 1 notwendig sind, auch soweit diese Kosten vor dem 1. Januar 2025 anfallen. normal normal normal arabic (6) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung mit der Unfallversicherung Bund und Bahn durch Verwaltungsvereinbarungen.
Kurz erklärt
- Ab dem 1. Januar 2025 übernimmt die Unfallversicherung Bund und Bahn bestimmte Leistungen für frühere Soldatinnen und Soldaten.
- Das Bundesministerium der Verteidigung bleibt weiterhin verantwortlich für die betroffenen Personen.
- Die Unfallversicherung Bund und Bahn trifft die Verwaltungsentscheidungen, unterliegt jedoch den fachlichen Weisungen des Verteidigungsministeriums.
- Das Verteidigungsministerium unterstützt die Unfallversicherung bei der Umsetzung der übertragenen Aufgaben.
- Die Kosten für die Leistungen und notwendige Vorbereitungen werden aus dem Bundeshaushalt erstattet.