Gesetzklar
Bund BGBl: RGBl Erstverkündet: 01. Februar 1877
§ 18

§ 18 – Übergangsregelung zum Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden Fassung sind erstmalig für das auf den 2. April 2021 folgende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafprozessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden Fassung anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Die Übersichten müssen erstmals für das Berichtsjahr nach dem 2. April 2021 erstellt werden.
  • Diese Übersichten basieren auf § 101b Absatz 5 und 6 der Strafprozessordnung.
  • Die neue Regelung gilt ab dem 2. April 2021.
  • Für die Jahre vor 2021 gilt die alte Regelung von § 101b Absatz 5 bis zum 1. April 2021.
  • Die Änderungen betreffen die Erstellung und den Inhalt der Berichte.