Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
01. Februar 1877
§ 14
§ 14 – Übergangsregelung zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) gilt nicht für Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes im Urteil oder Strafbefehl festgestellt wurde, dass deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Ansprüche eines Verletzten im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches entgegenstehen.
Kurz erklärt
- Das Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung trat am 13. April 2017 in Kraft.
- Es gilt nicht für Verfahren, die vor diesem Datum entschieden wurden.
- In diesen Verfahren wurde bereits festgestellt, dass kein Verfall angeordnet wird.
- Der Grund dafür sind Ansprüche von Verletzten.
- Diese Ansprüche beziehen sich auf § 73 Absatz 1 Satz 2 des Strafgesetzbuches.