§ 8 – Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger
(1) In Strafsachen gegen Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes oder eines Landes oder gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments ist dem Präsidenten der Körperschaft, dem das Mitglied angehört, nach nicht nur vorläufiger Einstellung oder nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit oder zur Wahrung des Ansehens der jeweiligen Körperschaft die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung zu übermitteln; ist mit dieser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments erfolgt die Übermittlung über das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Übermittlung veranlaßt die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde. (2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn die jeweilige Körperschaft darauf verzichtet hat.
Kurz erklärt
- Bei Strafverfahren gegen Mitglieder von Parlamenten muss die abschließende Entscheidung an den Präsidenten der Körperschaft übermittelt werden.
- Dies gilt für Mitglieder des Bundestages, der Landesparlamente und des Europäischen Parlaments.
- Die Übermittlung erfolgt über das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
- Die Strafverfolgungsbehörde ist für die Übermittlung verantwortlich.
- Die Übermittlung entfällt, wenn die Körperschaft darauf verzichtet.