§ 9 – Vorwarnmechanismus
(1) Das Gericht unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz mittels des durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingerichteten Binnenmarkt-Informationssystems über Entscheidungen in Strafsachen, durch die ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132a der Strafprozessordnung oder ein Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetzbuches gegen Angehörige folgender Berufe angeordnet wurde: Heilberufe: a) Ärztinnen und Ärzte, normal normal b) Altenpflegerinnen und -pfleger, normal normal c) Apothekerinnen und Apotheker, normal normal d) Diätassistentinnen und -assistenten, normal normal e) Ergotherapeutinnen und -therapeuten, normal normal f) Hebammen und Entbindungspfleger, normal normal g) Heilpraktikerinnen und -praktiker, normal normal h) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, normal normal i) Krankenschwestern und -pfleger, normal normal j) Logopädinnen und Logopäden, normal normal k) Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und -meister, normal normal l) Medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten, normal normal m) Notfallsanitäterinnen und -sanitäter, normal normal n) Orthoptistinnen und Orthoptisten, normal normal o) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten, normal normal p) Physiotherapeutinnen und -therapeuten, normal normal q) Podologinnen und Podologen, normal normal r) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, normal normal s) Psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten, normal normal t) Rettungsassistentinnen und -assistenten, normal normal u) Tierärztinnen und Tierärzte, normal normal v) Zahnärztinnen und Zahnärzte und normal normal w) sonstige Angehörige reglementierter Berufe, die Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben; normal normal normal alpha normal normal Erziehungsberufe: a) Erzieherinnen und Erzieher, normal normal b) Lehrerinnen und Lehrer und normal normal c) sonstige Angehörige reglementierter Berufe, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger ausüben. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Die Unterrichtung erfolgt im Fall eines vorläufigen Berufsverbots spätestens drei Tage nach dessen Anordnung durch das entscheidende Gericht, im Fall eines Berufsverbots spätestens drei Tage nach dessen Rechtskraft durch das Gericht, bei dem das Verfahren im Zeitpunkt der Rechtskraft anhängig ist. Dabei sind folgende Daten mitzuteilen: Angaben zur Identität der betroffenen Person, normal normal betroffener Beruf, normal normal Angabe des Gerichts, das die Anordnung getroffen hat, normal normal Umfang des Berufsverbots und normal normal Zeitraum, für den das Berufsverbot gilt. normal normal normal arabic (2) Wird eine Person verurteilt, weil sie bei einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, unterrichtet das Gericht, bei dem das Verfahren im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung anhängig ist, die zuständigen Behörden der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten mittels des Binnenmarkt-Informationssystems spätestens drei Tage nach Rechtskraft hierüber. Dabei sind folgende Daten mitzuteilen: Angaben zur Identität der betroffenen Person, normal normal betroffener Beruf und normal normal Angabe des verurteilenden Gerichts. normal normal normal arabic (3) Unverzüglich nach der Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 unterrichtet das Gericht die betroffene Person schriftlich über die Mitteilung und belehrt sie über die Rechtsbehelfe, die ihr gegen die Entscheidung, die Mitteilung zu veranlassen, zustehen. Legt die betroffene Person gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf ein, ist die Mitteilung unverzüglich um einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen. (4) Spätestens drei Tage nach der Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots unterrichtet das Gericht die zuständigen Behörden der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten mittels des Binnenmarkt-Informationssystems hierüber und veranlasst die Löschung der ursprünglichen Mitteilung. Wird ein rechtskräftig angeordnetes Berufsverbot aufgehoben, ändert sich der Zeitraum, für den es gilt, oder wird die Vollstreckung unterbrochen, so unterrichtet das Gericht die zuständigen Behörden hierüber und veranlasst gegebenenfalls die Löschung der ursprünglichen Mitteilung. Bei einer Aufhebung oder Veränderung des Geltungszeitraums des Berufsverbots auf Grund einer Gnadenentscheidung, auf Grund einer Entscheidung nach § 456c Absatz 2 der Strafprozessordnung oder auf Grund des § 70 Absatz 4 Satz 3 des Strafgesetzbuches nimmt die Staatsanwaltschaft die Unterrichtung vor und veranlasst gegebenenfalls die Löschung der ursprünglichen Mitteilung.
Kurz erklärt
- Das Gericht informiert andere EU- und EWR-Staaten sowie die Schweiz über vorläufige oder endgültige Berufsverbote für bestimmte Berufsgruppen, wie Ärzte und Lehrer, über ein spezielles Informationssystem.
- Die Mitteilung erfolgt innerhalb von drei Tagen nach Anordnung oder Rechtskraft des Berufsverbots und enthält Informationen zur betroffenen Person und dem Beruf.
- Wenn jemand wegen der Verwendung eines gefälschten Berufsqualifikationsnachweises verurteilt wird, wird ebenfalls innerhalb von drei Tagen eine Mitteilung an die zuständigen Behörden gemacht.
- Das Gericht informiert die betroffene Person schriftlich über die Mitteilung und über mögliche Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung.
- Bei Aufhebung eines Berufsverbots wird ebenfalls innerhalb von drei Tagen eine Mitteilung an die zuständigen Behörden gesendet, und die ursprüngliche Mitteilung wird gelöscht.