Bund
BGBl: RGBl
Erstverkündet:
01. Februar 1877
§ 16
§ 16 – Übergangsregelung zum Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens
Die Übersichten nach § 101b der Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2019 zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre sind § 100b Absatz 6, § 100e Absatz 2 und § 101b Nummer 2 der Strafprozessordnung in der bis zum 23. August 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Übersichten müssen erstmals für das Jahr 2019 erstellt werden.
- Für die Jahre vor 2019 gelten frühere Regelungen.
- Diese Regelungen stammen aus der Strafprozessordnung.
- Die relevanten Paragraphen sind § 100b Absatz 6, § 100e Absatz 2 und § 101b Nummer 2.
- Die alten Regelungen gelten bis zum 23. August 2017.