§ 12 – Übergangsregelung zum Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten
(1) Nach § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Telekommunikationsgesetzes gespeicherte Standortdaten dürfen erhoben werden bis zum 29. Juli 2017 auf der Grundlage des § 100g Absatz 1 der Strafprozessordnung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) geltenden Fassung. (2) Die Übersicht nach § 101b der Strafprozessordnung in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218) ist erstmalig für das Berichtsjahr 2018 zu erstellen. Für die vorangehenden Berichtsjahre ist § 100g Absatz 4 der Strafprozessordnung in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten geltenden Fassung anzuwenden.
Kurz erklärt
- Standortdaten dürfen bis zum 29. Juli 2017 gemäß dem Telekommunikationsgesetz erhoben werden.
- Die Erhebung basiert auf der früheren Fassung der Strafprozessordnung.
- Eine Übersicht gemäß § 101b der Strafprozessordnung muss erstmals für das Jahr 2018 erstellt werden.
- Für die Jahre vor 2018 gilt eine andere Regelung der Strafprozessordnung.
- Die Änderungen beziehen sich auf ein Gesetz zur Speicherpflicht von Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015.