§ 6 – Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften
(1) Die prozeßrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze treten für alle Strafsachen, über die gemäß § 3 nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zu entscheiden ist, außer Kraft, soweit nicht in der Strafprozeßordnung auf sie verwiesen ist. Außer Kraft treten insbesondere die Vorschriften über die Befugnis zum Erlaß polizeilicher Strafverfügungen. (2) Unberührt bleiben landesgesetzliche Vorschriften: über die Voraussetzungen, unter denen gegen Mitglieder eines Organs der Gesetzgebung eine Strafverfolgung eingeleitet oder fortgesetzt werden kann; normal normal über das Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, soweit sie auf die Abgabenordnung verweisen. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die prozessrechtlichen Vorschriften der Landesgesetze gelten nicht mehr für Strafsachen, die nach der Strafprozessordnung entschieden werden.
- Ausgenommen sind Vorschriften, auf die in der Strafprozessordnung verwiesen wird.
- Insbesondere verlieren die Vorschriften zur Erlaubnis von polizeilichen Strafverfügungen ihre Gültigkeit.
- Landesgesetzliche Vorschriften zur Strafverfolgung von Mitgliedern der Gesetzgebung bleiben unberührt.
- Auch Vorschriften über das Verfahren bei Verstößen gegen öffentliche Abgaben bleiben bestehen, wenn sie auf die Abgabenordnung verweisen.