Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Mai 1951
§ 3
§ 3 – montanmitbestg
(1) Betreibt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Unternehmen im Sinne des § 1, so ist nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Aufsichtsrat zu bilden. (2) Auf den Aufsichtsrat, seine Rechte und Pflichten finden die Vorschriften des Aktienrechts sinngemäß Anwendung.
Kurz erklärt
- Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss einen Aufsichtsrat bilden, wenn sie ein Unternehmen betreibt.
- Die Bildung des Aufsichtsrats erfolgt nach den Vorgaben dieses Gesetzes.
- Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats orientieren sich an den Vorschriften des Aktienrechts.
- Die Anwendung der Aktienrechtsvorschriften erfolgt sinngemäß.
- Der Aufsichtsrat hat eine wichtige Rolle in der Unternehmensführung der GmbH.