§ 1 – Mindestlohn
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden. (3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
Kurz erklärt
- Arbeitnehmer haben Anspruch auf mindestens den Mindestlohn von ihrem Arbeitgeber.
- Der Mindestlohn beträgt seit dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro pro Stunde.
- Die Bundesregierung kann den Mindestlohn durch eine Rechtsverordnung ändern.
- Eine Mindestlohnkommission kann Vorschläge zur Änderung des Mindestlohns machen.
- Bestimmungen anderer Gesetze haben Vorrang, wenn sie höhere Branchenmindestlöhne festlegen.