Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. August 2014
§ 9

§ 9 – Beschluss der Mindestlohnkommission

(1) Die Mindestlohnkommission hat über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns bis zum 30. Juni 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024 zu beschließen. Danach hat die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen. (2) Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung. (3) Die Mindestlohnkommission hat ihren Beschluss schriftlich zu begründen. (4) Die Mindestlohnkommission evaluiert laufend die Auswirkungen des Mindestlohns auf den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Wettbewerbsbedingungen und die Beschäftigung in Bezug auf bestimmte Branchen und Regionen sowie die Produktivität und stellt ihre Erkenntnisse der Bundesregierung in einem Bericht alle zwei Jahre gemeinsam mit ihrem Beschluss zur Verfügung.

Kurz erklärt

  • Die Mindestlohnkommission muss bis zum 30. Juni 2023 eine Anpassung des Mindestlohns für den 1. Januar 2024 beschließen und danach alle zwei Jahre Anpassungen vornehmen.
  • Bei der Festlegung des Mindestlohns berücksichtigt die Kommission den Schutz der Arbeitnehmer, faire Wettbewerbsbedingungen und die Beschäftigungssituation.
  • Die Kommission orientiert sich an der Entwicklung der Tariflöhne.
  • Alle Beschlüsse der Kommission müssen schriftlich begründet werden.
  • Die Kommission evaluiert regelmäßig die Auswirkungen des Mindestlohns und berichtet alle zwei Jahre an die Bundesregierung.