§ 10 – Verfahren der Mindestlohnkommission
(1) Die Mindestlohnkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. (2) Die Beschlüsse der Mindestlohnkommission werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei der Beschlussfassung hat sich die oder der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten. Kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, macht die oder der Vorsitzende einen Vermittlungsvorschlag. Kommt nach Beratung über den Vermittlungsvorschlag keine Stimmenmehrheit zustande, übt die oder der Vorsitzende ihr oder sein Stimmrecht aus. (3) Die Mindestlohnkommission kann Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Vereinigungen von Arbeitgebern und Gewerkschaften, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, Wohlfahrtsverbände, Verbände, die wirtschaftliche und soziale Interessen organisieren, sowie sonstige von der Anpassung des Mindestlohns Betroffene vor Beschlussfassung anhören. Sie kann Informationen und fachliche Einschätzungen von externen Stellen einholen. (4) Die Sitzungen der Mindestlohnkommission sind nicht öffentlich; der Inhalt ihrer Beratungen ist vertraulich. Die Teilnahme an Sitzungen der Mindestlohnkommission sowie die Beschlussfassung können in begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden mittels einer Videokonferenz erfolgen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren unverzüglich widerspricht und normal normal sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. normal normal normal arabic Die übrigen Verfahrensregelungen trifft die Mindestlohnkommission in einer Geschäftsordnung.
Kurz erklärt
- Die Mindestlohnkommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst; der Vorsitzende enthält sich zunächst der Stimme.
- Bei Stimmengleichheit macht der Vorsitzende einen Vermittlungsvorschlag und kann im Zweifelsfall selbst abstimmen.
- Die Kommission kann verschiedene Organisationen anhören und Informationen von externen Stellen einholen.
- Sitzungen sind nicht öffentlich und vertraulich; in Ausnahmefällen kann die Teilnahme per Videokonferenz erfolgen.