§ 5 – Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen haben der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufgaben erforderlich sind, die der Behörde durch dieses Gesetz übertragen worden sind. (2) Personen, die von der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde beauftragt worden sind, dürfen im Rahmen des Absatzes 1 Grundstücke, Geschäftsräume, Wirtschaftsgebäude und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten, normal normal geschäftliche Unterlagen einsehen und normal normal ein Produkt, bei dem der Verdacht besteht, dass es sich um ein Katzen- oder Hundefell oder um ein Produkt, das solche Felle enthält, oder um ein Robbenerzeugnis handelt, untersuchen und Proben entnehmen. normal normal normal arabic (3) Der Auskunftspflichtige hat die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden und die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen. Auf Verlangen hat er ihnen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Produkte Hilfestellung zu leisten, die Produkte aus den Transportmitteln zu entladen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen. (4) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (5) Die nach § 1 jeweils zuständige Behörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige ein Produkt, bei dem der hinreichende Verdacht besteht, dass es sich um ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis handelt, auf seine Kosten untersuchen zu lassen und das Ergebnis der Untersuchung vorzulegen hat.
Kurz erklärt
- Personen und Organisationen müssen der zuständigen Behörde auf Anfrage Informationen zur Verfügung stellen, die für deren Aufgaben notwendig sind.
- Beauftragte der Behörde dürfen während der Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume betreten sowie Unterlagen und bestimmte Produkte einsehen und untersuchen.
- Der Auskunftspflichtige muss die Maßnahmen der Überwachung dulden und die Beauftragten unterstützen, indem er Zugang zu Räumen und Transportmitteln gewährt.
- Der Auskunftspflichtige kann die Beantwortung von Fragen verweigern, wenn dies ihn oder nahe Angehörige strafrechtlich gefährden könnte.
- Die Behörde kann anordnen, dass der Auskunftspflichtige ein verdächtiges Produkt auf eigene Kosten untersuchen lässt und das Ergebnis vorlegt.