§ 4 – Trächtige Tiere
Es ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist oder normal normal im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes einer Abgabe zur Schlachtung nicht entgegenstehen. normal normal normal arabic Im Falle des Satzes 2 Nummer 2 hat der Tierarzt dem Tierhalter unverzüglich eine Bescheinigung auszuhändigen, aus der sich dessen Voraussetzungen einschließlich der von ihm festgestellten Indikation ergeben. Die Bescheinigung ist vom Tierhalter mindestens drei Jahre aufzubewahren.
Kurz erklärt
- Es ist verboten, schwangere Säugetiere (außer Schafe und Ziegen) im letzten Drittel der Trächtigkeit zur Schlachtung abzugeben.
- Ausnahmen gelten, wenn die Tötung aus tierseuchenrechtlichen Gründen vorgeschrieben ist oder tierärztlich indiziert wird.
- Bei tierärztlicher Indikation müssen überwiegende Tierschutzgründe beachtet werden.
- Der Tierarzt muss dem Tierhalter eine Bescheinigung über die Indikation ausstellen.
- Der Tierhalter muss diese Bescheinigung mindestens drei Jahre lang aufbewahren.