KHFEVERBG – khfeverbg
Eingangsformel –
§ 1 – Aufgabenübertragung
(1) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) obliegt die Durchführung des Artikels 3, auch in Verbindung mit im Rahmen der Artikel 4 und 5 erlassenen Rechtsakten, der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 über ein Verb…
§ 2 – Eingriffsbefugnisse
(1) Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Behörde einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, oder normal normal Artikel 3 Absatz 1 oder 1a der Verordnung (EG) Nr. 1007…
§ 3 – Pelztiere
(1) Pelztiere im Sinne des Absatzes 2 dürfen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde nicht gehalten oder gezüchtet werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, soweit die Tiere nicht der Natur entnommen sind und normal normal die in der Anlage aufgeführten Anforderungen an die Haltung eingehalten s…
§ 4 – Trächtige Tiere
Es ist verboten, ein Säugetier, ausgenommen Schafe und Ziegen, das sich im letzten Drittel der Trächtigkeit befindet, zum Zweck der Schlachtung abzugeben. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres nach tierseuchenrechtlichen Bestimmungen vorgeschrieben oder angeordnet worden ist od…
§ 5 – Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen haben der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Aufgaben erforderlich sind, die der Behörde durch dieses Gesetz übertragen worden sind. (2) Personen, die von …
§ 6 – Mitwirkung der Zollbehörden
(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, und normal normal der Einfuhr von Robbenerzeugnissen. normal normal normal arabic (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können Sendungen einschli…
§ 7 – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 zuwiderhandelt, normal normal 1a. eine Tätigkeit ohne die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Au…
§ 8 – Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Verwirklichung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 e…
§ 9 – Gebühren und Auslagen
Durch die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes g…
§ 11 – Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.…
Anlage – (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2)Anforderungen an die Haltung von Pelztieren
(BGBl. I 2017, 2149 — 2150) Fundstelle Die §§ 3 und 4 der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bleiben von den Vorschriften dieser Anlage unberührt. Abschnitt A Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere auto Pelztiere dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderu…