Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. Dezember 2008
§ 2

§ 2 – Eingriffsbefugnisse

(1) Stellt die nach § 1 jeweils zuständige Behörde einen Verstoß gegen Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, oder normal normal Artikel 3 Absatz 1 oder 1a der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakt, normal normal normal arabic fest, so trifft sie die zur Beseitigung des festgestellten Verstoßes oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlichen Maßnahmen. Die Behörde kann insbesondere ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis beschlagnahmen, normal normal anordnen, dass ein Katzen- oder Hundefell oder ein Produkt, das solche Felle enthält, oder ein Robbenerzeugnis a) unverzüglich an den Ort der Herkunft zurückzubringen ist, oder normal normal b) zu vernichten ist, soweit ein Zurückbringen nach Buchstabe a nicht möglich ist. normal normal normal alpha normal normal normal arabic (2) Die Befugnisse der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt. (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

Kurz erklärt

  • Die zuständige Behörde kann Maßnahmen ergreifen, wenn Verstöße gegen bestimmte EU-Verordnungen festgestellt werden.
  • Dazu gehört die Beschlagnahmung von Katzen- oder Hundefellen sowie Robbenerzeugnissen.
  • Die Behörde kann anordnen, dass beschlagnahmte Produkte zurückgebracht oder vernichtet werden.
  • Die Befugnisse der Behörde aufgrund anderer Gesetze bleiben bestehen.
  • Widersprüche und Klagen gegen die Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.