Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. Dezember 2008
§ 9

§ 9 – Gebühren und Auslagen

Durch die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.

Kurz erklärt

  • Die Besondere Gebührenverordnung regelt Gebühren im Bereich der Bundesverwaltung.
  • Sie wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassen.
  • Der Zeitpunkt, wann Gebühren entstehen und erhoben werden, kann anders festgelegt werden.
  • Diese Regelung weicht von den allgemeinen Vorschriften des Bundesgebührengesetzes ab.
  • Die Grundlage für diese Verordnung ist § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes.