Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
08. Dezember 2008
§ 9
§ 9 – Gebühren und Auslagen
Durch die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes kann für den Bereich der Bundesverwaltung der Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr abweichend von den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes geregelt werden.
Kurz erklärt
- Die Besondere Gebührenverordnung regelt Gebühren im Bereich der Bundesverwaltung.
- Sie wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft erlassen.
- Der Zeitpunkt, wann Gebühren entstehen und erhoben werden, kann anders festgelegt werden.
- Diese Regelung weicht von den allgemeinen Vorschriften des Bundesgebührengesetzes ab.
- Die Grundlage für diese Verordnung ist § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes.