§ 8 – Verordnungsermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Verwirklichung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 erlassenen Rechtsakt, normal normal der Methoden zur Identifizierung der Herkunftsspezies nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 oder normal normal des Artikels 3 Absatz 1, 1a und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009, auch in Verbindung mit einem im Rahmen des Artikels 3 Absatz 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 erlassenen Rechtsakt, normal normal normal arabic erforderlich ist, die Überwachung durch die nach § 1 jeweils zuständige Behörde näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden und Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten regeln. (2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1523/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist, normal normal Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäische Union unanwendbar geworden sind. normal normal normal arabic (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Verfahrens nach § 6 zu regeln. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 können dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und von Entnahmen unentgeltlicher Proben vorgesehen werden. (4) Rechtsverordnungen bedürfen abweichend von Absatz 1 der Zustimmung des Bundesrates, wenn den Landesbehörden die Durchführung obliegt.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zur Überwachung der Herkunftsspezies erlassen.
- Es dürfen Untersuchungen, Probenahmen und Analysemethoden sowie Pflichten zur Unterstützung und Vorlage geregelt werden.
- Das Ministerium kann auch Verweisungen auf EU-Vorschriften anpassen und nicht mehr anwendbare Vorschriften streichen.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landwirtschaftsministerium Verfahren regeln, die Anzeigen und Einsichtnahmen betreffen.
- In bestimmten Fällen benötigen Rechtsverordnungen die Zustimmung des Bundesrates, wenn die Durchführung von Landesbehörden übernommen wird.