Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 08. Dezember 2008
§ 6

§ 6 – Mitwirkung der Zollbehörden

(1) Die Zollbehörden wirken mit bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, und normal normal der Einfuhr von Robbenerzeugnissen. normal normal normal arabic (2) Die in Absatz 1 genannten Behörden können Sendungen einschließlich der Beförderungsmittel, Behälter, Lade- und Verpackungsmittel von a) Katzen- oder Hundefellen sowie von Produkten, die solche Felle enthalten, bei der Einfuhr und Ausfuhr und normal normal b) Robbenerzeugnissen bei der Einfuhr normal normal normal alpha zur Überwachung anhalten, normal normal den Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften a) der in § 1 bezeichneten Rechtsakte, normal normal b) dieses Gesetzes oder normal normal c) der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, normal normal normal alpha der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 ergibt, den nach § 1 jeweils zuständigen Behörden mitteilen, und normal normal in den Fällen eines Verdachts nach Nummer 2 anordnen, dass Sendungen mit in Nummer 1 bezeichneten Produkten oder Erzeugnissen auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der nach § 1 jeweils zuständigen Behörde vorgelegt werden. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Die Zollbehörden überwachen die Einfuhr und Ausfuhr von Katzen- und Hundefellen sowie von Robbenerzeugnissen.
  • Sie können Sendungen und Transportmittel anhalten, wenn Verdacht auf Regelverstöße besteht.
  • Dies betrifft sowohl die Einfuhr als auch die Ausfuhr von den genannten Produkten.
  • Bei Verdacht müssen die Zollbehörden die zuständigen Behörden informieren.
  • Verdächtige Sendungen müssen auf Kosten des Verfügungsberechtigten zur Prüfung vorgelegt werden.