Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 22. Juni 2004
Anlage

Anlage – (zu § 3a Abs. 4 Satz 2)Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist

A Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2008, 506 Fundstelle col1 1 1.00* col2 2 1 5.5* 1 col3 3 4.5* lfd. Nr. 1 center col1 1 1 middle Tierart 1 center col2 1 1 middle Zeitraum 1 center col3 1 1 middle bottom 1 left col1 1 1 top bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung 1 left col2 1 1 top zwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens 1 left col3 1 1 top 1 left col1 1 1 top bei kleinen Wiederkäuern 1 left col2 1 1 top sechs Monate 1 left col3 1 1 top 1 left col1 1 1 top bei Schweinen 1 left col2 1 1 top vier Monate 1 left col3 1 1 top 1 left col1 1 1 top bei milchproduzierenden Tieren 1 left col2 1 1 top drei Monate 1 left col3 1 1 top 1 left col1 1 1 top bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war 1 left col2 1 1 top zehn Wochen 1 left col3 1 1 top 1 left col1 1 1 top bei Geflügel für die Eierzeugung 1 left col2 1 1 top sechs Wochen. 1 left col3 1 1 top top left 50 3 1 1 all 0 tabelle1 %yes;

Kurz erklärt

  • Bei Equiden und Rindern muss die Aufzucht für die Fleischerzeugung mindestens zwölf Monate dauern.
  • Kleine Wiederkäuer müssen mindestens sechs Monate aufgezogen werden.
  • Schweine müssen für mindestens vier Monate gehalten werden.
  • Milchproduzierende Tiere müssen mindestens drei Monate aufgezogen werden.
  • Geflügel für die Fleischerzeugung, das vor dem dritten Lebenstag eingestallt wurde, muss mindestens zehn Wochen gehalten werden; für die Eierzeugung sind es sechs Wochen.