Bund
BGBl: BGBl II
Erstverkündet:
19. April 1951
§ 1
§ 1 – Ständige Mitglieder
Bundestag und Bundesrat entsenden je 16 ihrer Mitglieder, die den ständigen Vermittlungsausschuß bilden.
Kurz erklärt
- Der ständige Vermittlungsausschuss besteht aus Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates.
- Sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat entsenden jeweils 16 Mitglieder.
- Der Ausschuss hat die Aufgabe, zwischen den beiden Kammern zu vermitteln.
- Er spielt eine wichtige Rolle im Gesetzgebungsprozess.
- Die Mitglieder werden von den jeweiligen Kammern ausgewählt.