§ 10 – Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofftechnik
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung nach § 38 des Berufsbildungsgesetztes erforderlich ist.
Kurz erklärt
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen, die zeitlich getrennt sind.
- Ziel der Prüfung ist es, die berufliche Handlungsfähigkeit des Prüflings festzustellen.
- Der Prüfling muss seine beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen.
- Der Lehrstoff, der im Berufsschulunterricht vermittelt wird, ist relevant für die Prüfung.
- Teil 2 der Prüfung berücksichtigt nur die Fertigkeiten und Kenntnisse aus Teil 1, wenn es zur Feststellung der Berufsbefähigung notwendig ist.