Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Juni 2013
§ 9

§ 9 – Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Metalltechnik

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: left leftSplit right rightSplit Prüfverfahren 1 leftSplit mit 30 Prozent, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal left leftSplit right rightSplit Werkstoff- und Produktprüfung 1 leftSplit mit 30 Prozent, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal left leftSplit right rightSplit Schadensanalyse 1 leftSplit mit 10 Prozent, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal left leftSplit right rightSplit Eigenschaften metallischer Werkstoffe 1 leftSplit mit 20 Prozent, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal left leftSplit right rightSplit Wirtschafts- und Sozialkunde 1 leftSplit mit 10 Prozent. 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal normal arabic (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, normal normal im Prüfungsbereich Eigenschaften metallischer Werkstoffe mit mindestens „ausreichend“, normal normal im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, normal normal in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und normal normal in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“ normal normal normal arabic bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Schadensanalyse, Eigenschaften metallischer Werkstoffe oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und normal normal die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. normal normal normal arabic Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Kurz erklärt

  • Die Prüfungsbereiche werden unterschiedlich gewichtet: Prüfverfahren und Werkstoff- und Produktprüfung jeweils 30%, Eigenschaften metallischer Werkstoffe 20%, Schadensanalyse und Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils 10%.
  • Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist und in bestimmten Bereichen ebenfalls diese Note erreicht wird.
  • Im Prüfungsbereich Eigenschaften metallischer Werkstoffe muss mindestens „ausreichend“ erreicht werden.
  • In mindestens zwei der anderen Prüfungsbereiche muss ebenfalls mindestens „ausreichend“ erzielt werden, ohne dass ein Bereich „ungenügend“ bewertet wird.
  • Prüflinge können eine mündliche Prüfung beantragen, wenn sie in bestimmten Bereichen schlechter als „ausreichend“ abschneiden, wobei die Ergebnisse im Verhältnis 2:1 gewichtet werden.