Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 25. Juni 2013
§ 21

§ 21 – Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrichtung Systemtechnik

(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: left leftSplit right rightSplit Prüfverfahren 1 leftSplit mit 30 Prozent, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal left leftSplit right rightSplit Zerstörungsfreie Prüfprozesse 1 leftSplit mit 30 Prozent, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal left leftSplit right rightSplit Prüfanweisungen 1 leftSplit mit 15 Prozent, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal left leftSplit right rightSplit Beanspruchungen technischer Systeme 1 leftSplit mit 15 Prozent, 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal left leftSplit right rightSplit Wirtschafts- und Sozialkunde 1 leftSplit mit 10 Prozent. 1 rightSplit bottom Split top left 50 2 0 none 1 0 %yes; normal normal normal arabic (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, normal normal im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, normal normal in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und normal normal in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“ normal normal normal arabic bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Prüfanweisungen, Beanspruchung technischer Systeme oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn der Prüfungsbereich schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist und normal normal die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. normal normal normal arabic Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.

Kurz erklärt

  • Die Prüfungsbereiche werden unterschiedlich gewichtet: Prüfverfahren und zerstörungsfreie Prüfprozesse je 30%, Prüfanweisungen und Beanspruchungen technischer Systeme je 15%, Wirtschafts- und Sozialkunde 10%.
  • Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mindestens „ausreichend“ ist und in Teil 2 mindestens drei Prüfungsbereiche ebenfalls „ausreichend“ bewertet wurden.
  • In keinem Prüfungsbereich von Teil 2 darf die Bewertung „ungenügend“ sein.
  • Prüflinge können eine mündliche Prüfung beantragen, wenn sie in bestimmten Prüfungsbereichen schlechter als „ausreichend“ abgeschnitten haben und diese Prüfung entscheidend für das Bestehen sein kann.
  • Das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung wird im Verhältnis 2:1 mit dem bisherigen Ergebnis gewichtet.