Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. August 1965
§ 8
§ 8 – Allgemeine Anordnung von Durchsuchungen
(1) Wenn es aus Gründen militärischer Sicherheit unerläßlich ist, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle allgemein anordnen, daß Personen, die bestimmte militärische Sicherheitsbereiche (§ 2 Abs. 2) betreten oder verlassen, und die von ihnen mitgeführten Gegenstände durchsucht werden. (2) Eine Anordnung nach Absatz 1 darf nur zur Feststellung von Gegenständen getroffen werden, die durch ein vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen gegen die Bundeswehr hervorgebracht oder zur Begehung einer solchen Straftat geeignet sind oder als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können. (3) § 7 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Verteidigung kann Anordnungen zur Durchsuchung von Personen und Gegenständen in bestimmten militärischen Sicherheitsbereichen erlassen.
- Diese Anordnungen sind nur aus Gründen der militärischen Sicherheit zulässig.
- Die Durchsuchungen dienen der Feststellung von Gegenständen, die mit Verbrechen gegen die Bundeswehr in Verbindung stehen.
- Auch Gegenstände, die als Beweismittel relevant sein könnten, dürfen durchsucht werden.
- Es gelten bestimmte rechtliche Vorgaben, die in einem anderen Paragraphen festgelegt sind.