Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. August 1965
§ 1

§ 1 – Berechtigte Personen

(1) Soldaten der Bundeswehr, denen militärische Wach- oder Sicherheitsaufgaben übertragen sind, sind befugt, in rechtmäßiger Erfüllung dieser Aufgaben nach den Vorschriften dieses Gesetzes Personen anzuhalten, zu überprüfen, vorläufig festzunehmen und zu durchsuchen, Sachen sicherzustellen und zu beschlagnahmen und unmittelbaren Zwang gegen Personen und Sachen anzuwenden. (2) Soldaten verbündeter Streitkräfte, die im Einzelfall mit der Wahrnehmung militärischer Wach- oder Sicherheitsaufgaben betraut werden können, unterstehen vom Bundesminister der Verteidigung bestimmten und diesem für die Wahrnehmung des Wach- oder Sicherheitsdienstes verantwortlichen Vorgesetzten; sie können dann die Befugnisse nach diesem Gesetz ausüben. (3) Wer, ohne Soldat zu sein, mit militärischen Wachaufgaben der Bundeswehr beauftragt ist (zivile Wachperson), hat in rechtmäßiger Erfüllung dieser Aufgaben die Befugnisse nach diesem Gesetz, soweit sie ihm durch das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von diesem bestimmte Stelle übertragen werden. Zivile Wachpersonen, denen Befugnisse nach diesem Gesetz übertragen werden, müssen daraufhin überprüft werden, ob sie persönlich zuverlässig, körperlich geeignet und im Wachdienst ausreichend vorgebildet sind sowie gute Kenntnisse der Befugnisse nach diesem Gesetz besitzen. Sie sollen das 20. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr nicht überschritten haben.

Kurz erklärt

  • Soldaten der Bundeswehr mit Wach- oder Sicherheitsaufgaben dürfen Personen anhalten, überprüfen, festnehmen und durchsuchen sowie Zwang anwenden.
  • Soldaten von verbündeten Streitkräften können ebenfalls mit Wachaufgaben betraut werden und unterstehen bestimmten Vorgesetzten.
  • Zivile Wachpersonen, die mit militärischen Wachaufgaben beauftragt sind, haben ähnliche Befugnisse, wenn sie vom Bundesministerium der Verteidigung autorisiert werden.
  • Zivile Wachpersonen müssen auf Zuverlässigkeit, körperliche Eignung und ausreichende Ausbildung überprüft werden.
  • Sie müssen zwischen 20 und 65 Jahren alt sein, um diese Aufgaben ausführen zu dürfen.