Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 12. August 1965
§ 3

§ 3 – Straftaten gegen die Bundeswehr

(1) Straftaten gegen die Bundeswehr im Sinne dieses Gesetzes sind Straftaten gegen Angehörige der Bundeswehr, zivile Wachpersonen oder Angehörige der verbündeten Streitkräfte a) während der rechtmäßigen Ausübung ihres Dienstes, wenn die Handlungen die Ausübung des Dienstes stören oder tätliche Angriffe sind, normal normal b) während ihres Aufenthalts in militärischen Bereichen oder Sicherheitsbereichen (§ 2), wenn die Handlungen tätliche Angriffe sind, normal normal normal arabic normal normal militärische Bereiche oder Gegenstände der Bundeswehr oder der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik, normal normal die militärische Geheimhaltung in der Bundeswehr oder in den verbündeten Streitkräften. normal normal normal arabic (2) Angehörige der verbündeten Streitkräfte im Sinne des Absatzes 1 sind Soldaten sowie Beamte und mit militärischen Aufgaben, insbesondere mit Wach- oder Sicherheitsaufgaben beauftragte sonstige Zivilbedienstete der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik.

Kurz erklärt

  • Straftaten gegen die Bundeswehr betreffen Angriffe auf Bundeswehrangehörige, zivile Wachpersonen oder Soldaten verbündeter Streitkräfte.
  • Diese Straftaten sind relevant, wenn sie während der rechtmäßigen Ausübung des Dienstes oder in militärischen Bereichen geschehen.
  • Tätliche Angriffe auf diese Personen sind besonders relevant.
  • Militärische Bereiche umfassen Orte und Objekte der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte in Deutschland.
  • Angehörige der verbündeten Streitkräfte sind sowohl Soldaten als auch zivile Mitarbeiter mit militärischen Aufgaben.