Gesetzklar

UZWBWG – uzwbwg

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 1965-08-12

Eingangsformel –

§ 1 – Berechtigte Personen

(1) Soldaten der Bundeswehr, denen militärische Wach- oder Sicherheitsaufgaben übertragen sind, sind befugt, in rechtmäßiger Erfüllung dieser Aufgaben nach den Vorschriften dieses Gesetzes Personen anzuhalten, zu überprüfen, vorläufig festzunehmen und zu durchsuchen, Sachen sicherzustellen und zu be…

§ 2 – Militärische Bereiche und Sicherheitsbereiche

(1) Militärische Bereiche im Sinne dieses Gesetzes sind Anlagen, Einrichtungen und Schiffe der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik. (2) Militärische Sicherheitsbereiche im Sinne dieses Gesetzes sind militärische Bereiche (Absatz 1), deren Betreten durch die zuständigen …

§ 3 – Straftaten gegen die Bundeswehr

(1) Straftaten gegen die Bundeswehr im Sinne dieses Gesetzes sind Straftaten gegen Angehörige der Bundeswehr, zivile Wachpersonen oder Angehörige der verbündeten Streitkräfte a) während der rechtmäßigen Ausübung ihres Dienstes, wenn die Handlungen die Ausübung des Dienstes stören oder tätliche Angri…

§ 4 – Anhalten und Personenüberprüfung

§ 5 – Weitere Personenüberprüfung

§ 6 – Vorläufige Festnahme

§ 7 – Durchsuchung und Beschlagnahme bei Personenüberprüfung

(1) Wer nach § 4 der Personenüberprüfung unterliegt, kann bei Gefahr im Verzug durchsucht werden, wenn gegen ihn der Verdacht einer Straftat gegen die Bundeswehr besteht und zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde. Die von einer solchen Person mitgeführten…

§ 8 – Allgemeine Anordnung von Durchsuchungen

(1) Wenn es aus Gründen militärischer Sicherheit unerläßlich ist, kann das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle allgemein anordnen, daß Personen, die bestimmte militärische Sicherheitsbereiche (§ 2 Abs. 2) betreten oder verlassen, und die von ihnen mitgeführten Gegens…

§ 9 – Voraussetzungen des unmittelbaren Zwanges

§ 10 – Einzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwanges

§ 11 – Androhung der Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges

§ 12 – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§ 13 – Hilfeleistung für Verletzte

§ 14 – Fesselung von Personen

§ 15 – Schußwaffengebrauch gegen Personen

§ 16 – Besondere Vorschriften für den Schußwaffengebrauch

§ 17 – Androhung des Schußwaffengebrauchs

§ 18 – Explosivmittel

§ 19 – Einschränkung von Grundrechten

§ 20 – Entschädigung bei Sperrung sonstiger Örtlichkeiten

(1) Wird durch die vorübergehende Sperrung einer sonstigen Örtlichkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 2 die gewöhnliche Nutzung des betroffenen Grundstücks derart beeinträchtigt, daß dadurch eine Ertragsminderung oder ein sonstiger Nutzungsausfall verursacht wird, so ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren…

§ 21 – Inkrafttreten