Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. Dezember 1994
§ 3
§ 3 – Rücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
Kurz erklärt
- Bei Rücknahme eines Antrags auf öffentliche Leistung fallen keine Gebühren an.
- Auch bei Ablehnung eines Antrags werden keine Kosten erhoben.
- Wenn ein Verwaltungsakt zurückgenommen wird, entstehen keine Auslagen.
- Bei Widerruf eines Verwaltungsakts fallen ebenfalls keine Gebühren an.
- Es werden keine Kosten für nicht durchgeführte Leistungen erhoben.