UIGGEBV – uiggebv
§ 1 – Gebühren und Auslagen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben; die gebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Gebühre…
§ 2 – Befreiung und Ermäßigung
Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.…
§ 3 – Rücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Erbringung einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zurückgenommen oder wird ein Antrag abgelehnt oder wird ein Verwaltungsakt zurückgenommen oder widerrufen, werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.…
§ 4 – (Inkrafttreten)
-…
Anlage – (zu § 1 Abs. 1)Gebühren- und Auslagenverzeichnis
A (Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2004, 3709) Fundstelle col1 1 0.142555* col2 2 2.268210* col3 3 0.589228* col3 col1 top A. Gebühren col3 col1 top 1 Nr. top Gebührentatbestand center top Gebührenbetrag in Euro top 1 top Auskünfte top top top - mündliche und einfache schriftliche Auskünfte a…