Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. Dezember 1994
§ 2
§ 2 – Befreiung und Ermäßigung
Von der Erhebung von Gebühren und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit geboten ist.
Kurz erklärt
- Gebühren und Auslagen können ganz oder teilweise erlassen werden.
- Dies kann im Einzelfall geschehen.
- Gründe dafür können im öffentlichen Interesse liegen.
- Auch Billigkeit kann ein Grund für den Erlass sein.
- Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung.