Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 07. Dezember 1994
§ 1

§ 1 – Gebühren und Auslagen

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der informationspflichtigen Stellen auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen erhoben; die gebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren und Auslagen ergeben sich aus dem anliegenden Gebühren- und Auslagenverzeichnis. (2) Soweit im Falle einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung mehrere gebührenpflichtige Tatbestände des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses entstanden sind, dürfen die Gebühren insgesamt 500 Euro nicht übersteigen. (3) Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren und auch dann erhoben, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung gebührenfrei erfolgt. Dies gilt nicht in Fällen eines Tatbestandes nach den Nummern 1.1, 3 bis 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.

Kurz erklärt

  • Für öffentliche Leistungen nach dem Umweltinformationsgesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben.
  • Die genauen Gebühren und Auslagen sind im Gebühren- und Auslagenverzeichnis festgelegt.
  • Die Gesamtsumme der Gebühren darf 500 Euro nicht überschreiten, wenn mehrere gebührenpflichtige Leistungen in Anspruch genommen werden.
  • Auslagen werden zusätzlich zu den Gebühren erhoben, auch wenn die Leistung gebührenfrei ist, mit bestimmten Ausnahmen.
  • Auslagen unter 5 Euro werden nicht erhoben.