§ 22 – Abweichende Vereinbarungen
(1) Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. (2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 9a Absatz 2, des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 4, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.
Kurz erklärt
- Abweichungen von den Vorschriften des Gesetzes sind zum Nachteil des Arbeitnehmers nur in bestimmten Ausnahmefällen erlaubt.
- Tarifverträge im öffentlichen Dienst können spezielle Regelungen enthalten, die auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten.
- Diese Regelungen gelten, wenn die Anwendung der tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart wird.
- Die Arbeitgeber müssen die Betriebskosten überwiegend durch Zuwendungen aus dem Haushaltsrecht decken.
- Die genannten Bestimmungen betreffen insbesondere die Bereiche des öffentlichen Dienstes.