Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Dezember 2000
§ 21
§ 21 – Auflösend bedingte Arbeitsverträge
Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.
Kurz erklärt
- Ein Arbeitsvertrag kann unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen werden.
- Bestimmte Paragraphen des Gesetzes gelten in diesem Fall.
- Dazu gehören Regelungen zu Kündigungen und Fristen.
- Die genannten Paragraphen regeln auch Rechte und Pflichten der Parteien.
- Diese Vorschriften sind anzuwenden, solange die Bedingung nicht eintritt.