Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 21. Dezember 2000
§ 21

§ 21 – Auflösend bedingte Arbeitsverträge

Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.

Kurz erklärt

  • Ein Arbeitsvertrag kann unter einer auflösenden Bedingung abgeschlossen werden.
  • Bestimmte Paragraphen des Gesetzes gelten in diesem Fall.
  • Dazu gehören Regelungen zu Kündigungen und Fristen.
  • Die genannten Paragraphen regeln auch Rechte und Pflichten der Parteien.
  • Diese Vorschriften sind anzuwenden, solange die Bedingung nicht eintritt.