Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Dezember 2000
§ 16
§ 16 – Folgen unwirksamer Befristung
Ist die Befristung rechtsunwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann vom Arbeitgeber frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden, sofern nicht nach § 15 Absatz 4 die ordentliche Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt möglich ist. Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden.
Kurz erklärt
- Ist die Befristung des Arbeitsvertrags rechtsunwirksam, wird der Vertrag unbefristet.
- Der Arbeitgeber kann frühestens zum vereinbarten Ende ordentlich kündigen.
- Eine frühere Kündigung ist möglich, wenn § 15 Absatz 4 dies erlaubt.
- Ist die Befristung nur wegen fehlender Schriftform unwirksam, kann der Vertrag vorzeitig gekündigt werden.
- Der Arbeitgeber hat in diesem Fall die Möglichkeit, auch vor dem vereinbarten Ende zu kündigen.