§ 15 – Ende des befristeten Arbeitsvertrages
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit. (2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. (3) Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen. (4) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. (5) Ist das Arbeitsverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Arbeitnehmer nach Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. (6) Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, oder nach Zweckerreichung mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht oder dem Arbeitnehmer die Zweckerreichung nicht unverzüglich mitteilt.
Kurz erklärt
- Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch nach der vereinbarten Zeit.
- Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet, wenn der Zweck erreicht ist, jedoch frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Mitteilung an den Arbeitnehmer.
- Eine vereinbarte Probezeit muss zur Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses und zur Art der Tätigkeit passen.
- Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann nur ordentlich gekündigt werden, wenn dies vertraglich oder tariflich vereinbart ist.
- Wird das befristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit oder nach Erreichen des Zwecks mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, gilt es als unbefristet, wenn der Arbeitgeber nicht sofort widerspricht.