§ 18 – Information über unbefristete Arbeitsplätze
(1) Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen. (2) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal angezeigt hat.
Kurz erklärt
- Arbeitgeber müssen befristet beschäftigte Arbeitnehmer über unbefristete Stellen informieren.
- Die Information kann öffentlich im Betrieb bekannt gegeben werden.
- Arbeitnehmer mit mehr als sechs Monaten Beschäftigung können schriftlich einen unbefristeten Vertrag anfragen.
- Der Arbeitgeber muss innerhalb eines Monats schriftlich auf diese Anfrage reagieren.
- Eine Antwort ist nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer den Wunsch in den letzten zwölf Monaten bereits geäußert hat.