§ 9 – Verlängerung der Arbeitszeit
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder normal der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder normal Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder normal dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. normal arabic Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
Kurz erklärt
- Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben das Recht, eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit zu beantragen.
- Arbeitgeber müssen diese Arbeitnehmer bei der Besetzung freier Arbeitsplätze bevorzugt berücksichtigen.
- Ausnahmen gelten, wenn der Arbeitsplatz nicht passend ist oder der Teilzeitbeschäftigte weniger geeignet ist als andere Bewerber.
- Auch Wünsche anderer Teilzeitbeschäftigter oder betriebliche Gründe können eine Berücksichtigung ausschließen.
- Ein freier Arbeitsplatz entsteht, wenn der Arbeitgeber entscheidet, diesen zu schaffen oder neu zu besetzen.