Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
21. Dezember 2000
#0 – tzbfg
Dieses Gesetz dient der Umsetzung - der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. EG 1998 Nr. L 14 S. 9) und - der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. EG 1999 Nr. L 175 S. 43).
Kurz erklärt
- Das Gesetz setzt europäische Richtlinien zur Teilzeitarbeit und befristeten Arbeitsverträgen um.
- Es bezieht sich auf die Rahmenvereinbarung, die von UNICE, CEEP und EGB geschlossen wurde.
- Die erste Richtlinie stammt vom 15. Dezember 1997.
- Die zweite Richtlinie ist vom 28. Juni 1999.
- Beide Richtlinien zielen darauf ab, die Arbeitsbedingungen für Teilzeit- und befristet Beschäftigte zu verbessern.