Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. April 2012
§ 6
§ 6 – Kosten bei Errichtung
(1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Eingliederung der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erforderlich sind, werden Abgaben und Gerichtskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz nicht erhoben. (2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von der zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bestätigt, dass die Maßnahme der Durchführung dieses Gesetzes dient.
Kurz erklärt
- Für bestimmte Rechts- und Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau fallen keine Abgaben und Gerichtskosten an.
- Diese Regelung betrifft die Errichtung der Sozialversicherung und die Eingliederung vorheriger Träger.
- Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit gilt ohne weitere Prüfung durch die zuständige Stelle.
- Die Sozialversicherung muss bestätigen, dass die Maßnahme dem Gesetz dient.
- Die Regelung basiert auf dem Gerichts- und Notarkostengesetz.