Gesetzklar

SVLFGG – svlfgg

Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 2012-04-12

§ 1 – Errichtung

§ 2 – Zuständigkeit

§ 3 – Eingliederung der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung

§ 4 – Sitz, Aufbau und Satzung

(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zweistufig aufgebaut. Der Sitz der Hauptverwaltung wird durch die Satzung bestimmt. Die Hauptverwaltungen aller bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Geschäftsstellen. Bei der Aufgabenverteilung i…

§ 5 – Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht

(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vo…

§ 6 – Kosten bei Errichtung

(1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass der Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Eingliederung der bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung erforderli…

§ 7 – Altersrückstellungen, Verordnungsermächtigung

(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bildet für die bei ihr Beschäftigten, denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleistet wird, zweckgebundene Altersrückstellungen. Dies gilt nicht für die Beschäftigten, für …

§ 8 – Zusammenarbeit mit Dritten