Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
12. April 2012
§ 4
§ 4 – Sitz, Aufbau und Satzung
(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist zweistufig aufgebaut. Der Sitz der Hauptverwaltung wird durch die Satzung bestimmt. Die Hauptverwaltungen aller bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Geschäftsstellen. Bei der Aufgabenverteilung ist eine fachlich umfängliche Betreuung der Versicherten sicherzustellen. (2) Die Satzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.
Kurz erklärt
- Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat einen zweistufigen Aufbau.
- Der Sitz der Hauptverwaltung wird in der Satzung festgelegt.
- Die bisherigen Hauptverwaltungen werden zu Geschäftsstellen umgewandelt.
- Eine umfassende Betreuung der Versicherten muss bei der Aufgabenverteilung gewährleistet sein.
- Die Satzung benötigt die Genehmigung des Bundesamtes für Soziale Sicherung.