§ 5 – Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht
(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau besitzt Dienstherrnfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes. Die Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt auf Vorschlag des Vorstandes der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau die Beamtinnen und Beamten. Es kann seine Befugnis auf den Vorstand übertragen mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung weiter zu übertragen. (3) Oberste Dienstbehörde für die Geschäftsführung und ihre Stellvertretung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, für die übrigen Beamtinnen und Beamten der Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, der seine Befugnisse ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen kann. (4) Für die Dienstordnungsangestellten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gelten die §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Kurz erklärt
- Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat die Fähigkeit, als Dienstherr aufzutreten.
- Die dort beschäftigten Beamtinnen und Beamten sind Bundesbeamte.
- Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ernennt und entlässt die Beamtinnen und Beamten auf Vorschlag des Vorstands.
- Das Ministerium kann seine Befugnisse an den Vorstand und weiter an die Geschäftsführung übertragen.
- Für die Dienstordnungsangestellten gelten bestimmte Regelungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.