Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. August 1999
§ 12

§ 12 – Feststellung

Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle trifft im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle die Feststellung nach § 13 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes und erteilt dem Eingliederungsberechtigten einen Bescheid, der zuzustellen ist. Der zuständige Berufsförderungsdienst der Bundeswehr erhält hierüber eine Mitteilung, der das Original des Eingliederungsscheins beizufügen ist.

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium der Verteidigung oder eine beauftragte Stelle trifft eine Entscheidung im Einvernehmen mit der Vormerkstelle.
  • Diese Entscheidung basiert auf § 13 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.
  • Der Eingliederungsberechtigte erhält einen Bescheid, der zugestellt werden muss.
  • Der zuständige Berufsförderungsdienst der Bundeswehr wird über die Entscheidung informiert.
  • Dem Berufsförderungsdienst wird das Original des Eingliederungsscheins beigefügt.