Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. August 1999
§ 12
§ 12 – Feststellung
Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle trifft im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vormerkstelle die Feststellung nach § 13 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes und erteilt dem Eingliederungsberechtigten einen Bescheid, der zuzustellen ist. Der zuständige Berufsförderungsdienst der Bundeswehr erhält hierüber eine Mitteilung, der das Original des Eingliederungsscheins beizufügen ist.
Kurz erklärt
- Das Bundesministerium der Verteidigung oder eine beauftragte Stelle trifft eine Entscheidung im Einvernehmen mit der Vormerkstelle.
- Diese Entscheidung basiert auf § 13 Abs. 5 des Soldatenversorgungsgesetzes.
- Der Eingliederungsberechtigte erhält einen Bescheid, der zugestellt werden muss.
- Der zuständige Berufsförderungsdienst der Bundeswehr wird über die Entscheidung informiert.
- Dem Berufsförderungsdienst wird das Original des Eingliederungsscheins beigefügt.